Vereinssatzung

Deutscher Teckelklub 1888 e.V.

Ordnung für die Gruppen. Beschlossen und genehmigt auf der Generalversammlung am 10. Mai 1997 in Wuppertal und ergänzt auf der Delegiertenversammlung am 27. Mai 2017 in Hövelhof.
Gemäß Beschluss der Generalversammlung des DTK am 10. Mai 1997 in Wuppertal, wird die nachstehende Ordnung für
die Gruppen erlassen.
 

§ 1 Gruppenbildung

1.1 Maßgebend sind die Bestimmungen gemäß §§ 4, 5 und 6 der Satzung des DTK
1.2 Die Gruppen sollen die Eintragung in das Vereinsregister anstreben. Der Eintragung ins Vereinsregister wird der
Geschäftsführende Vorstand des DTK zustimmen, wenn die zur Eintragung vorgelegte Satzung vollinhaltlich der
Satzung des DTK entspricht. Im übrigen sind die jeweils gültige Satzung, sowie die Ordnungen des DTK zu
übernehmen und beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Rechtskräftige Satzungsänderungen des DTK sind
von den beim Amtsgericht eingetragenen Gruppen bei ihrem jeweils zuständigen Amtsgericht zur Eintragung
einzureichen. Beizufügen ist der satzungsgemäße Beschluss der Delegiertenversammlung und der Nachweis über
die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg.                                           
2. für Gruppen gilt kein Gebietsschutz


§ 2 Allgemeines

1. Diese Ordnung ist untrennbar Bestandteil der Satzung des DTK. Alle Bestimmungen der Satzung finden auf diese
Ordnung sinngemäß Anwendung.
2. Der DTK hat am Vermögen der Gruppen keinen Anteil.
3. Der DTK haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Gruppen, insbesondere nicht für solche, die aus Anlass von
Veranstaltungen oder aus der Errichtung oder Unterhaltung von Übungsplätzen o.ä. entstehen.
4. Die Gruppen können sich bei Veranstaltungen durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen und
Versicherungen absichern, unbeschadet der Versicherung, die der DTK abgeschlossen hat.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Wille, Mitglied des DTK, des Landesverbandes und der Gruppe des DTK zu werden, ist in Textform der
Geschäftsstelle des DTK zu erklären.
2. Der Vorstand der Gruppe ist berechtigt, den Antrag auf Aufnahme ohne Angaben von Gründen abzulehnen


§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Die Gruppen sind berechtigt, besonders verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern der Gruppe zu ernennen. Durch die
Ernennung ändert sich für Mitglieder in der Stellung zum DTK nichts. Der zu zahlende Beitrag ist von der Gruppe zu
tragen.


§ 5 Übertritt zu einer anderen Gruppe

Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der
Gruppe zum Ende eines Quartals aus der Gruppe ausscheiden. Es ist dann verpflichtet, sich innerhalb von zwölf
Monaten einer anderen Gruppe anzuschließen. Eine andere Gruppe muss, wenn das Mitglied nicht den Pflichten gem. §
7 der Satzung nachgekommen ist, die Übernahme ablehnen. Die Übernahme darf nur erfolgen, wenn der Übertretende
nachweist, dass er seinen Verpflichtungen der früheren Gruppe gegenüber nachgekommen ist. Ausgeschiedene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gruppenvermögen.


§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Mitglieder, die das Gruppenleben wiederholt stören oder den Interessen der Gruppe zuwiderhandeln, können durch die
Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, in geheimer Abstimmung nach Anhörung des
auszuschließenden Mitglieds aus der Gruppe ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Landesverband zu
hören. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist schriftlich auszufertigen und dem Betroffenen durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Der Betroffene kann hiergegen binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim
Disziplinarausschuss des DTK Beschwerde einlegen, der endgültig entscheidet. Über den Ausschluss bei Nichtzahlung
des Beitrags, trotz Mahnung, entscheidet die Gruppe.


§ 7 Beiträge

Den Gruppen steht es frei, von ihren Mitgliedern regelmäßig oder einmalig Beiträge zu erheben. Bei Gruppenübertritt
steht es der aufnehmenden Gruppe frei, unbeschadet der bereits bezahlten Beiträge, den eigenen Gruppenbeitrag zu
erheben. Die Gruppen erhalten die von der Delegiertenversammlung des DTK festgesetzte Aufnahmegebühr.

§ 8 Verhältnis der Gruppen zum DTK und zum Landesverband

1. Die Mitglieder einer Gruppe sind Mitglied des Landesverbandes und des DTK.
2. Die Gruppen haben der Geschäftsstelle des DTK und dem Landesverband alljährlich, nach dem Stande vom 1.
Januar, spätestens bis zum 20. Januar, ein Verzeichnis der Mitglieder der Gruppe in alphabetischer Reihenfolge mit
Name und Adresse einzureichen.
3. Die Geschäftsstelle des DTK und des Landesverbandes sind umgehend von jeder Änderung des amtierenden
Vorstandes zu benachrichtigen.
4. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Geschäftsführenden Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes des
DTK und des Landesverbandes sind für die Gruppen bindend.

§ 9 Geschäftsordnung

Die Gruppen können in Ergänzung der Satzung des DTK und der Ordnung für die Gruppen Satzungen und
Geschäftsordnungen erlassen, die der Satzung, den sonstigen Beschlüssen der Delegiertenversammlung, des
Erweiterten Vorstandes, des Geschäftsführenden Vorstandes des DTK und des Landesverbandes nicht widersprechen
dürfen. Im Zweifel haben die Bestimmungen des DTK und des Landesverbandes Vorrang vor den von den Gruppen
gesetzten Ordnungen, jedoch nicht vor denen der rechtlich selbständigen süddeutschen Vereine.


§ 10 Organe

Organe der Gruppen sind:
1. Der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand der Gruppen setzt sich zusammen aus:
1.1. dem 1. Vorsitzenden
1.2. dem 2. Vorsitzenden
1.3. dem Schriftführer
1.4. dem Schatzmeister
2. Die weitere Besetzung des Vorstandes bleibt den Gruppen überlassen.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
4. Die Gruppenzuchtwarte werden von den Gruppen vorgeschlagen und vom Vorstand des Landesverbandes ernannt.
Sie nehmen an den Vorstandssitzungen der Gruppe teil.
5. Den Vorständen obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Erledigung der
satzungsgemäßen Aufgaben.
6. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern können Auslagen erstattet werden. Hierüber
beschließt der jeweilige Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Zur Mitgliederversammlung einer Gruppe, die einmal jährlich vor der Generalversammlung bzw.
Delegiertenversammlung des Landesverbandes stattfinden muss, ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Gruppenvorsitzenden einzuladen, sofern die Satzung der Gruppe
nichts anderes bestimmt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
2.1 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
2.2 Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesverbandes
2.3 Aufstellung und Änderung der Satzung und Geschäftsordnung
2.4 Entgegennahme der Rechnungslegung
2.5 Entlastung des Vorstandes
2.6 Festsetzung des Jahresbeitrages der Gruppe, der Meldegelder und Gebühren
2.7 Bekanntgabe von Richteranwärter-Vorschlägen
2.8 Vorschläge an den Landesverband zur Ernennung von Zuchtwarten
2.9 Wahl von Kassenprüfern
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung der Gruppe nichts
anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Mitglieder des Erweiterten Vorstandes des DTK und Mitglieder des Vorstandes des zuständigen Landesverbandes
können an allen Versammlungen der Gruppe teilnehmen. Sie haben Rede- jedoch kein Stimmrecht.
6. Der Erweiterte Vorstand des DTK und der Vorstand des zuständigen Landesverbandes können jederzeit in einer
Gruppe eine Mitgliederversammlung einberufen und diese durch eines seiner Mitglieder leiten lassen.


§ 13 Auflösung

1. Eine Gruppe kann sich auflösen, wobei § 25 der Satzung des DTK einzuhalten ist. An die Stelle der Delegierten
treten die Mitglieder der Gruppe.
2. Die sich auflösende Gruppe bestellt ihren Liquidator selbst. Nur im Falle von Streitigkeiten wird dieser vom
Geschäftsführenden Vorstand des DTK bestimmt.
3. Eine Gruppe, die trotz Abmahnung gegen die Bestimmungen des DTK verstößt, kann aufgelöst werden. Hierüber
entscheidet der Erweiterte Vorstand des DTK nach Anhörung des zuständigen Landesverbandes.
4. Verbleibendes Vermögen fällt dem Landesverband zu, das dieser zur Unterstützung von Projekten im Sinne der
Satzung verwenden muss. Die Geschäftsstelle des DTK ist hierüber zu informieren.